Die Vorinstanz hat die ärztlichen Berichte, aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (E. 2.5.2 und 2.5.3 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 29 ff.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte der guten Ordnung halber nochmals kurz zusammengefasst werden: Aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 10. Januar 2023 (amtliche Akten BVD, pag.