10 nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). 22.5 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren verschiedentlich aktenkundig dokumentiert. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Berichte, aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (E. 2.5.2 und 2.5.3 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag.