Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Dies trifft vor allem für die Beschaffung von Unterlagen zu, die nur oder mit deutlich geringerem Aufwand als die Behörde die Partei erhältlich machen oder liefern kann. Als Beispiele genannt werden können Buchhaltungsunterlagen oder Dokumente über die eigene gesundheitliche Situation (DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 2 ff. zu Art. 20 VRPG).