9 res Gewicht wird der Pflicht, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechtsmittelverfahren beigemessen. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Pflicht reicht deshalb nur soweit, als sie für die Betroffenen möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.