Das ist insbesondere bei Gesuchverfahren der Fall. Die Parteien erfüllen ihre Mitwirkungspflicht vorab durch Sachverhaltsdarstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechtsschriften; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Besonde-