Die Vorinstanz habe nicht dargetan, weshalb im Gegensatz zu Januar 2023 nun weitere Belege zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes erforderlich wären. Diesen wäre zudem nicht mehr Gewicht zugekommen als den bereits vorgelegten Berichten, da es sich im Ergebnis ebenfalls um reine Parteigutachten gehandelt hätte. Aus diesem Grund habe er keine Veranlassung dazu gesehen, weitere Beweismittel zu beschaffen. Dies wäre vorliegend aber auch nicht möglich gewesen, da keine Belege für die Immobilität des Beschwerdeführers vorliegen (bspw. Abrechnungen der Spitex).