Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer einen Arztbericht eingereicht, der über seinen aktuellen Gesundheitszustand Auskunft gegeben habe. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass er im Alltag und insbesondere zur Körperpflege nach wie vor auf die Unterstützung durch sein Umfeld angewiesen sei. Dank diesem benötige er jedoch keine Unterstützung durch die Spitex. Entsprechend gebe es in dieser Hinsicht keine beweisdienlichen Unterlagen, was ihm aber nicht zum Nachteil angelastet werden dürfe.