Obwohl belegt worden sei, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, hätten es die Vorinstanz und die BVD unterlassen, das ärztliche Attest vom 29. März 2023 erneut der unabhängigen Fachärztin zukommen zu lassen. Somit sei ohne Rücksprache mit einer medizinisch geschulten Fachperson entschieden worden, dass die Hafterstehungsfähigkeit, trotz unveränderten Gesundheitszustands, bejaht werden könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer einen Arztbericht eingereicht, der über seinen aktuellen Gesundheitszustand Auskunft gegeben habe.