SK 23 362, pag. 73 f.). 21.4 In seiner Replik vom 6. November 2023 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, durch das ärztliche Attest vom 29. März 2023 sei belegt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gemäss den Prognosen von Dr. med. C.________ entwickelt habe, sondern nahezu identisch mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt