Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts vom 14. November 2019 bereits seit mehr als zwei Jahren in Rechtskraft erwachsen sei. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Vollzugsaufschub würden deshalb trotz des Fehlens einer Gefahr für Leib und Leben nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug überwiegen (amtliche Akten SK 23 362, pag.