Es möge zutreffen, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands nicht durch eine Person mit (ausschliesslich) juristischer Ausbildung durchzuführen sei. Der Beschwerdeschrift sei sodann aber nicht zu entnehmen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht selbst möglich gewesen wäre, die behauptete Hafterstehungsunfähigkeit durch die Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen zu belegen. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts vom 14. November 2019 bereits seit mehr als zwei Jahren in Rechtskraft erwachsen sei.