Er argumentiere, beim Vollzug der Freiheitsstrafe würden ihm bleibende gesundheitliche Schäden drohen. Die im Entscheid getroffene Einschätzung, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft gefährde, bemängle er hingegen nicht explizit. Er mache lediglich geltend, dass die Rehabilitation gemäss der Vertrauensärztin erfolgreich beendet sein müsse, bevor ein Freiheitsentzug medizinisch verantwortet werden könne. Es möge zutreffen, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands nicht durch eine Person mit (ausschliesslich) juristischer Ausbildung durchzuführen sei.