So sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die behauptete Hafterstehungsunfähigkeit durch Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen hätte belegen müssen. Aus diesem Grund sei der Beweisantrag abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer bringe vor oberer Instanz im Wesentlichen das Gleiche vor wie im vorinstanzlichen Verfahren. Er argumentiere, beim Vollzug der Freiheitsstrafe würden ihm bleibende gesundheitliche Schäden drohen.