Der instruierende Rechtsdienst habe mit Verfügung vom 13. April 2023 festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Weshalb dieser Punkt im Beschwerdeentscheid erneut hätte thematisiert werden sollen, sei weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Weiter habe man sich im Beschwerdeentscheid zum Beweisantrag der erneuten Begutachtung ausreichend geäussert. So sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die behauptete Hafterstehungsunfähigkeit durch Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen hätte belegen müssen.