Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vom 14. August 2023 vorab auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Sie führt aus, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die nicht bereits im angefochtenen Entscheid gebührend mitberücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermögen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, sei nicht zu folgen. Der instruierende Rechtsdienst habe mit Verfügung vom 13. April 2023 festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.