Denn es könne eine Wiederholungsgefahr aufgrund seiner Pensionierung ausgeschlossen werden. Hinzukommend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich Vermögensdelikte begangen habe, weshalb von vornherein keine Gefahr für besonders schützenswerte Rechtsgüter, wie Leib und Leben, bestanden habe (amtliche Akten SK 23 362, pag. 1 ff.). 21.3 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vom 14. August 2023 vorab auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid.