6 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Strafvollzug und dem Interesse einer zu inhaftierenden Person auf Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Denn es könne eine Wiederholungsgefahr aufgrund seiner Pensionierung ausgeschlossen werden.