Der Beschwerdeführer leide zusätzlich zu seinen Rückenproblemen an Diabetes mellitus und an einer chronischen Lungenkrankheit. Zur Frage, wie sich ein Freiheitsentzug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers in Anbetracht mehrerer gleichzeitig vorliegender gesundheitlicher Beschwerden auswirken werde, könne lediglich eine medizinische Fachperson Stellung nehmen; die BVD und die Vorinstanz hätten dies aufgrund fehlenden medizinischen Fachwissens nicht selbst beurteilen dürfen und eine medizinische Begutachtung veranlassen müssen.