Frau Dr. med. C.________ habe in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 festgehalten, dass der Freiheitsentzug bzw. der Haftantritt erst medizinisch verantwortet werden könne, wenn die Rehabilitation des Beschwerdeführers erfolgreich beendet worden sei. Der Heilungsprozess von der am 14. November 2022 durchgeführten Rückenoperation gestalte sich jedoch schwieriger als erwartet. Der Beschwerdeführer erhole sich nicht wie ihm von den Ärzten prognostiziert worden sei.