Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch zum Beweisantrag auf erneute medizinische Begutachtung geäussert. Dem Beschwerdeführer sei folglich nicht bewusst, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz keine weitere Begutachtung angeordnet habe. Die Vorinstanz habe dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Frau Dr. med. C.__