31). 21.2 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sowohl die BVD als auch die Vorinstanz durch den Verzicht auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens ihre eigene Fachkompetenz massiv überschritten hätten. Werde die Einschätzung eines behandelnden Arztes in Frage gestellt, so sei eine Begutachtung durch eine medizinische Fachperson erforderlich. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch zum Beweisantrag auf erneute medizinische Begutachtung geäussert.