Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub würden angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend begegnet werden könne, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Strafe nicht überwiegen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei deshalb zu bejahen und die Beschwerde abzuweisen (E. 2.6 des Entscheids vom 4. Juli 2023; amtliche Akten SID, pag. 31).