5 führte die Vorinstanz aus, die Länge der ausgesprochenen Freiheitsstrafe falle negativ ins Gewicht. Das Interesse am Vollzug der seit über zwei Jahren rechtskräftigen fünfjährigen Freiheitsstrafe sei als hoch zu gewichten. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub würden angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend begegnet werden könne, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Strafe nicht überwiegen.