sollte. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer die behauptete Hafterstehungsunfähigkeit durch Einreichung weiterer sachdienlicher Unterlagen belegen müssen. Sein Antrag auf Einholung eines vertrauensärztlichen Berichts sei deshalb abzuweisen. Hinzukommend sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Vollzug gewährleistet. So könne ihm der Besuch der Physiotherapie ermöglicht werden und auch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit wäre entsprechend zu berücksichtigen.