Schliesslich könne dem Bericht von Dr. med. C.________ entnommen werden, dass weder irreversible Schädigungen noch der Tod des Beschwerdeführers in Haft zu befürchten sei. Auch aus den Ausführungen von Dr. med. C.________ zur postoperativen Rehabilitation könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. C.________ habe prognostiziert, dass der Freiheitsentzug ab März 2023 möglich gewesen wäre. Mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und seinen Angaben lege der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern sein Gesundheitszustand den Strafvollzug weiterhin verunmöglichen sollte