293 und Rückseite) sowie dem ärztlichen Attest von Herrn Dr. med. D.________ vom 29. März 2023 auseinander (amtliche Akten BVD, pag. 303). Sie folgerte aus diesen Arztberichten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an Schmerzen leide, im Alltag teilweise unterstützt werden müsse und weiterhin in seiner Bewegung eingeschränkt sei. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der bevorstehende Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Schliesslich könne dem Bericht von Dr. med.