Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt sei, aber diesen Einschränkungen im Strafvollzug ohne Weiteres begegnet werden könne. Sie setzte sich zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit insbesondere mit der von den BVD am 27. Januar 2023 in Auftrag (amtliche Akten BVD, pag. 292 und Rückseite) gegebenen medizinischen Beurteilung durch Frau Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 293 und Rückseite) sowie dem ärztlichen Attest von Herrn Dr. med. D.________ vom 29. März 2023 auseinander (amtliche Akten BVD, pag.