21. Der Beschwerdeführer macht wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm bis zu deren Wiedererlangung ein Vollzugsaufschub zu gewähren sei. 21.1 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2023 eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Berichte in den Akten vor. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt sei, aber diesen Einschränkungen im Strafvollzug ohne Weiteres begegnet werden könne.