16. Mit Verfügung vom 29. November 2023 wurde festgestellt, dass seitens der Vorinstanz sowie der Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik verzichtet wurde. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 23 362, pag. 149 ff.). II.