12. Mit Eingabe vom 27. September 2023 wies Rechtsanwalt B.________ darauf hin, dass die Frist zur Einreichung einer Replik erst am 27. September 2023 ende und die Möglichkeit zur Replik folglich noch wahrgenommen werden könne. Gleichzeitig ersuchte er gestützt auf ein beiliegendes Arztzeugnis um eine Fristerstreckung von 20 Tagen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 95 ff. und 105). 13. Die Verfahrensleitung verfügte am 28. September 2023 die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2023 und gewährte antragsgemäss die Fristerstreckung (amtliche Akten SK 23 362, pag. 109 ff.).