11. Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 6. September 2023 (amtliche Akten SK 23 362, pag. 83 ff.) gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen habe. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen 3 erachtet und unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 23 362, pag. 89 ff.).