9. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SK 23 362, pag. 73 f.). 10. Innert der ihr mit Verfügung vom 18. August 2023 gebotenen Gelegenheit verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 4. August 2023 (amtliche Akten SK 23 362, pag. 81).