8. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 8. August 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 4. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 23 362, pag. 65 ff.).