2023, N 9a zu Art. 132). Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich Ausführungen zur Frage einer amtlichen Verteidigung. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wurden keine nur ansatzweise zulässigen bzw. erheblichen Revisionsgründe vorgebracht, womit das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung, soweit überhaupt gestellt, ist demnach abzuweisen. 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: