4 stellenden Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung kann auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 9a zu Art.