10. Während der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Juli 2023 noch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ersuchte, nahm er dazu in seinem Schreiben vom 26. September 2023 nicht mehr Stellung (Akten SK 23 361, pag. 37 ff.). In analoger Anwendung von Art. 132 ff. StPO ist eine amtliche Verteidigung in einem Revisionsverfahren anzuordnen, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der gesuch-