9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 300.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12). Ausgangsgemäss werden diese dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.