angeordnet worden (vgl. Akten SK 23 361, pag. 3 und pag. 37 ff.). Auch wenn es sich beim Gesuchsteller um einen juristischen Laien handelt, genügt das Revisionsgesuch den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO nicht und erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Auf das Revisionsgesuch vom 28. Juli 2023 bzw. vom 26. September 2023 wird nicht eingetreten. IV.