Die Eingaben des Gesuchstellers vom 28. Juli 2023 bzw. vom 26. September 2023 enthalten weder eine Bezeichnung der aufgerufenen Revisionsgründe noch ist den Eingaben eine substanzielle Begründung zu entnehmen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 zutreffend vorbrachte, beschränkt sich der Gesuchsteller auf appellatorische Kritik am Urteil bzw. am Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2022, indem er im Wesentlichen ausführt, das Strafmass sei viel zu hoch ausgefallen und mangels paranoider Schizophrenie zu Unrecht eine stationäre therapeutische Massnahme