3 Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist das Revisionsgesuch an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).