5. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsteller am 26. September 2023 ein mit «Revisionsgesuch» betiteltes Schreiben ein und verlangte darin unter Auflistung zahlreicher Gründe «Anspruch auf das Revisionsgesuch und Freilassungsbegehren» (Akten SK 23 361, pag. 37 ff.). 6. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verzichtete mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme (Akten SK 23 361, pag. 65). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit begründeter Eingabe vom 25. Oktober 2023 ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (Akten SK 23 361, pag. 69 ff.). II.