4. Mit Schreiben vom 8. August 2023 teilte das Obergericht des Kantons Bern dem Gesuchsteller mit, die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers sei nur im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens möglich, in welchem geprüft werde, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines solchen gegeben seien. Der Gesuchsteller wurde daher aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob die Eingabe vom 28. Juli 2023 als Revisionsgesuch zu behandeln sei (Akten SK 23 361, pag. 9 ff.).