die Berufung zurückziehe und habe nicht in die Massnahme gewollt. Er wolle daher eine Revision gegen den Beschluss sowie das Urteil durchführen, da das Strafmass viel zu hoch ausgefallen sei und er keine psychiatrische Behandlung benötige, da er keine paranoide schizophrene Person sei. Ausserdem beantragte der Gesuchsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Akten SK 23 361, pag. 3).