54 StGB abgesehen wurde. Beim Gesuchsteller wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet und die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet (Akten PEN 22 219, pag. 1262 ff.). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 ordnete das Regionalgericht Bern- Mittelland zudem die Fortsetzung der Sicherheitshaft an (Akten PEN 22 219, pag. 1268 ff.). Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ im Namen des Gesuchstellers am 18. Oktober 2022 Berufung an (Akten PEN 22 219, pag.