19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2). Es sind die allgemeinen Strafzumessungsregeln anwendbar (Art. 104 i.V.m. Art. 47 ff. StGB). Gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 kann ein Verstoss gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c derselben Verordnung (in der hier massgebenden Fassung) mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft werden.