Für diese in den Raum gestellte Behauptung sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Selbst für den Fall, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden, erscheint dies unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten des Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2). Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gemäss Art. 10f Abs. 2 lit.