Soweit die Verteidigung vorbringt, dass das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt seien, weil E.________, welcher mit dem Beschuldigten auf dem D.________(Örtlichkeit) anwesend gewesen sei, freigesprochen worden sei (pag. 131 mit Verweis auf pag. 130), kann ihr nicht gefolgt werden. Für diese in den Raum gestellte Behauptung sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.