Der objektive und subjektive Tatbestand sind damit erfüllt. 18.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und allfällige Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. So liegt entgegen den sinngemässen Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 130 und die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, pag. 69 Z. 31 f.) insbesondere kein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gewusst, dass eine gesetzliche Bestimmung besteht, welche Menschenansammlungen von über fünf Personen verbietet. Wer