Bei dieser Ansammlung von Menschen handelte es sich nicht bzw. nicht nur um ein zufälliges Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen, wie dies etwa auf Märkten, an Tramhaltestellen etc. der Fall ist. Vielmehr handelte es sich um eine bewusste und gewollte Ansammlung von Menschen, in welcher sich auch der Beschuldigte bewegte. Er tat dies vorsätzlich, kam er doch unbestrittenermassen nur nach C.________ (Ortschaft), um sein Missfallen über die Politik während der Pandemie kund zu tun und an der geplanten Petitionsübergabe teilzunehmen. Der objektive und subjektive Tatbestand sind damit erfüllt.