18. Subsumtion 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss beweismässig erstelltem Sachverhalt hielt sich der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft), mithin im öffentlichen Raum, auf und nahm dort an einer Versammlung von über fünf Personen teil. Bei dieser Ansammlung von Menschen handelte es sich nicht bzw. nicht nur um ein zufälliges Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen, wie dies etwa auf Märkten, an Tramhaltestellen etc. der Fall ist.